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Schnell erledigt!
und bemühen sich um einen schnellen und reibungslosen ablauf
an Leistungen
Von der Untersuchung bis hin zum Kostenvoranschlag.
Unsere Experten Beraten Sie bei Ihrem Anliegen.




TURHAN SACHVERSTÄNDIGE
Mit unserer langjährigen Erfahrung im Kfz-Bereich sind wir spezialisiert auf Gutachten für PKW, LKW, Motorräder sowie Elektrofahrzeuge. Wir erstellen neutrale und versicherungsunabhängige Gutachten nach Unfällen oder anderen Schäden. In enger Zusammenarbeit mit Fachanwälten im Verkehrsrecht setzen wir Ihre Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung durch.
Als unabhängige und zertifizierte Kfz-Gutachter sind wir gerne für Sie da! Neben unserem Standort in Olpe betreuen wir auch Kunden im Sauerland, Oberbergischen, Märkischen und Rheinisch-Bergischen Kreis. Ein Anruf genügt, und wir sind für Sie zur Stelle!
In 4 Schritten zur Unfallabwicklung
ERSTKONTAKT
Bewertung
Gutachten
Auszahlung
UNSERE LEISTUNGEN
Unfallgutachten
Schnelle und präzise Schadensermittlung nach einem Unfall
Haftpflichtgutachten
Bewertung von Haftpflichtschäden zur schnellen Schadensregulierung.
Wertgutachten
Exakte Fahrzeugbewertung für Kauf, Verkauf oder Versicherungszwecke.
E-Mobilitäts Gutachten
Fachgerechte Gutachten für E-Fahrzeuge – präzise Analyse und Bewertung.
Reparaturbestätigung
Nach der Reparatur stellen wir Ihnen eine Bestätigung für die Versicherung aus.
Kostenvoranschlag
Für Bagatellschäden bieten wir Ihnen eine schnelle, transparente und kostengünstige Einschätzung.
RATGEBER
Most frequent questions and answers
Für Orientierung und Unterstützung nach einem Verkehrsunfall bieten wir einen Stichwortkatalog, der häufig gestellte Fragen direkt beantwortet, um finanzielle Verluste oder rechtliche Konsequenzen durch falsche Entscheidungen zu vermeiden. Mit unserer Expertise und ständigen Weiterbildung halten wir uns auf dem neuesten Stand und stehen Ihnen gerne bei weiteren Fragen zur Unfallabwicklung zur Verfügung.
Sie hatten einen Unfall und sind geschädigter. Wie sollen Sie sich nun verhalten?
Es handelt sich für Sie um einen Haftpflichtschaden, der durch die Versicherung des Schädigers reguliert werden muss. Sie haben im Rahmen eines Haftpflichtfalles gemäß dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Haftpflicht Gesetzes, Anspruch auf die hinzuziehen eines Rechtsanwaltes. Die Kosten des Rechtsbeistandheeres werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Dies sollten Sie in jedem Fall in Anspruch nehmen, da sich aus vermeintlich eindeutigen Verkehrsunfällen oftmals Umwegbarkeit ergeben können, die sich nachteilig auf die Erstattung ihres Schadens auswirken. Ihr Rechtsbeistand vertritt ihre wirtschaftlichen Interessen und hilft Ihnen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Achtung: lassen Sie auch vermeintlich geringe Schäden an ihrem Fahrzeug, (zum Beispiel leichte Eindellungen der Stoßstange) von einem Fachmann begutachten. Oftmals treten Schäden nicht nur oberflächlich auf. Sie haben das Recht, einen sachverständigen zur Schadenaufnahme hinzuzuziehen. Die Kosten des Sachverständigen werden, wie die des Rechtsanwaltes, von der Gegners Versicherung übernommen.
Ist es nötig, ein Rechtsanwalt einzuschalten?
Die Abwicklung eines Unfallschadens birgt viele Haken und Ösen. Ihnen, als juristischen Laien, steht grundsätzlich ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer Ansprüche laut dem deutschen Haftpflichtgesetz zu. Das Honorar des Anwaltes berechnet sich immer nach der Gesamtschadenhöhe.
Beispiel:
Bei der Abrechnung des Unfallschadens zahlt die Versicherung von den Ihnen zustehenden 10.000 € nur 9500 €
Jetzt entsteht Ihnen ein Schaden von 500 €. Wenn sie erst jetzt einen Rechtsanwalt zu Schadensabwicklung einschalten, müsste sich das Honorar an den ausstehenden 500 €. Wenn sie erst jetzt einen Rechtsanwalt zur Schadensabwicklung einschalten, bemisst sich das Honorar lediglich an den ausstehenden 500 €. Es ist völlig menschlich, Dass der von Ihnen beauftragte Anwalt für diesen Fall nicht die selbe Energie aufwendet, wie bei einer Beauftragung von Beginn an.
Wir empfehlen Ihnen von Beginn an einen Rechtsbeistand zu. Vollumfänglich glichen Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Interessen hinzuziehen.
Muss ich mein beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen?
Nein.
Natürlich steht es Ihnen als Eigentümer des Fahrzeugs frei zu entscheiden, ob sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen, oder nicht. Bei einer fiktiven Abrechnung auf Grundlage eines Sachverständigen Gutachtens, haben Sie die Möglichkeit, die notwendigen Reparaturkosten von der Versicherung zu verlangen. In jedem Fall erstattet, die abrechnende Assekuranz bei einer fiktiven Abrechnung, nur die netto Reparaturkosten. Wichtig ist immer, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigen und dass sie das Fahrzeug nach durchgeführter, fiktiver Abrechnung mindestens sechs Monate nicht weiterverkaufen (halte dauer für sechs Monate). Wird ihr Fahrzeug trotzdem innerhalb der sechs Monate nach Schadensereignis veräußert, so haben sie nur den Anspruch auf den Wiederbeschaffung Aufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwertes).
Muss ich mein Fahrzeug in einer Partnerwerkstatt der G gegnerischen Versicherung reparieren lassen?
Nein.
Sie haben freie Wahl der Werkstatt. Denken Sie bitte immer an den Verlust der Herstellergarantie bei Reparaturen, die nicht nach Herstellervorgaben durchgeführt werden. Grundsätzlich steht Ihnen ein Merkert Münder Wert zu, da jeder Unfallschaden, unabhängig der Schadenhöhe, beim Wiederverkauf offenbarungspflichtig ist.
Kann ich ein Unfall Ersatzfahrzeug in Anspruch nehmen?
Ja, wenn ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahr ich und nicht mehr verkehrssicher ist.
Die in Anspruch Name eines Unfallfahrzeug ist immer von der jeweiligen Situation nach dem Unfall abhängig: 1. Ist ihr Fahrzeug noch verkehrssicher und Fahr fähig?
- Ist eine geplante Reparatur möglich?
- handelt es sich um ein Sonderfahrzeug (Wohnmobil/Motorrad)?
Bei Total Schäden steht Ihnen 14 Tage ein Unfall Ersatzfahrzeug zu. Aber es heißt Ersatzfahrzeug! Sie müssen in diesem Fall die neue Zulassung eines Ersatzfahrzeugsnachweisen. Bei Reparaturschäden gilt es für den Zeitraum der Reparatur. Aber auch hier sind viele Dinge zu beachten: Not, Reparatur möglich (ja/Nein), terminierte Reparatur etc.
Grundsätzlich steht Ihnen Mobilität zu. Auch hier würde ich Ihnen die zu Ziehung eines Rechtsanwaltes empfehlen.
Achtung!
Treffen Sie nicht selbst die Entscheidung, ob ihr Fahrzeug nach fahrbereit und verkehrssicher ist! Fragen Sie einen Fachmann.
Sind Abschleppkosten erstattungsfähig?
Grundsätzlich, ja.
Jedoch kommt es immer auf die jeweilige Situation an.
Beispiel:
- Sie haben einen Unfall, 18 Jahre alten Opel Corsa, der einen erheblichen Schaden aufweist und nicht mehr Fahr fähig ist (Totalschaden): hierbei werden die Abschleppkosten nur zun, nächstmöglichen Verbrennung plädieren (in den meisten fällen das Sicherstellung Gelände des ortsansässigen Abschlepper Unternehmens) erstattet.
- sie fahren einen fünf Jahre alten VW Golf, der unfallbedingt den Kotflügel, die Lampe und eine Achse beschädigt hat: hierbei sind die Abschleppkosten zun, nächstmöglichen Verbringung, Städte des Abschleppunternehmens erstattungsfähig. Bei Feststellung der Reparatur würdig durch einen Sachverständigen, sind auch die Weiterschleppungskosten zum nächsten Vertragshändler oder eine Reparaturwerkstatt zu erstatten.
Bitte beachten Sie: wenn ihr verunfallte Fahrzeug Flüssigkeit verliert (Öle, Fette), oder wenn das Fahrzeug auch im Stand ein Sicherheitsrisiko für Dritte aufweist, darf dieses nicht auf öffentlich zugängliche Plätze verbracht werden. Sollte dadurch ein Folgeschaden entstehen (Umwelt oder Personenschaden) können Sie unter Umständen in Regress genommen werden.
Steht mir bei nichtinanspruchnahme eines Mietwagens, eine Nutzungsausfall Entschädigung zu?
Ja.
Benötigen Sie keine Mietwagen, können Sie stattdessen eine Nutzungsausfall Entschädigung verlangen. Die Entschädigung richtet sich nach der Fahrzeug Kategorie. Hier gibt es für den jeweiligen Fahrzeugtyp Tabellen, nach denen sich die Nutzungsausfall Entschädigung richtet.
Hierbei ist auch auf das Alter der Fahrzeug zu achten.
Wiederbeschaffungswert ist der Wert, für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte zum Zeitpunkt(„ 1 Sekunde“) vor dem Unfall.
Selbst wenn sie ihr Fahrzeug geschenkt bekommen haben, oder günstig angeschafft haben, steht Ihnen als Wiederbeschaffungswert immer der Wert den ein Fahrzeug gleicher Art und Güte zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am Markt tatsächlich kostet zu.
Sie sind zum Beispiel nicht verpflichtet, ein besonderes günstiges Fahrzeug 800 km von ihrem Wohnort anzuschaffen.
Beim Wiederverkauf eines verunfallten Fahrzeugs, selbst nach ordnungsgemäßer Instandsetzung. Bei einer Fachwerkstatt ihres Vertrauens, sind Sie verpflichtet, dem Käufer anzuzeigen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt.
Sie werden deshalb unter Umständen einen geringen Kaufpreis erzielen als ohne Unfallschaden.
Die Wertminderung ist die zum Zeitpunkt der Gutachten Erstellung, theoretische Differenz zwischen dem zu erzielen Verkaufspreis des Unfallfahrzeugsund dem Verkaufspreis, den das Fahrzeug am jetzigen Markt ohne Unfall erzielen würde.
Der Sachverständige ermittelt diese Wertminderung im Rahmen der Gutachten Erstellung. Die regulierende Versicherung zahlt Ihnen die Wertminderung zusätzlich zu den Reparaturkosten aus.
Was ist ein Restwert?
Der Restwert ist der Wert, den ihr Fahrzeug nach einem Totalschaden Ereignis aufweist. Jedes Fahrzeug besitzt einen Restwert. Egal ob ihr Fahrzeug ein Jahr oder 20 Jahre alt ist. Veräußern Sie ihr Fahrzeug erst, nach Festlegung des Restwertes durch einen sachverständigen. Sprechen Sie auch hierzu, vor Veräußerung, mit ihrem Rechtsbeistand.
Darf die Versicherung des Unfallgegners eine Nachbesichtigung durch einen Versicherungssachverständigen verlangen?
Ja!!!
Die Versicherung muss nicht blind das Gutachten des Sachverständigen akzeptieren. Sollte Ihr Fahrzeug schon vor der Nachbesichtigung repariert worden sein, gilt das Gutachten Ihres Sachverständigen zur Beweissicherung. Sollte Ihr Fahrzeug nicht repariert worden sein, wäre es ratsam, immer Ihren Sachverständigen zu Nachbesichtigung hinzuzuziehen.
Bei der Hinzuziehung Ihres Sachverständigen verteidigt dieser sein Gutachten und Sie erhalten erfahrungsgemäß schneller Ihr Geld.
Informieren Sie auch immer Ihren mit der Abwicklung beauftragten Anwalt über eine Nachbesichtigungsaufforderung.
Sollten bis hierhin noch keinen Anwalt beauftragt haben, sollten Sie dies nun tun.
Jede Werkstatt darf ihre Preise frei kalkulieren. Der Restwert ist immer die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) für die Ersatzteile des Herstellers. Werkstätten weisen in ihrer Kalkulation der Ersatzteilpreise immer einen UPE-Aufschlag der sich bis zu 20% beläuft, aus. Bei fiktiver Abrechnung des Unfallschadens (sie rechnen den Unfallschaden auf Gutachtenbasis ab) Komma versuchen die Versicherungen die UPE Aufschläge, sowie Verbringungskosten abzuziehen. Gerne streichen die Assekuranz auch Arbeitslöhne und verweisen auf preiswerte Werkstätten.
Wir empfehlen zur Abwicklung des Unfallschadens sich immer anwaltliche Hilfe zu nehmen.
Werden grundsätzlich nur bezahlt, wenn sie anfangen.
sind die Kosten der Zulassungsstelle für ab und Anmeldung nach einem Totalschaden erstattungsfähig? Ja, die Zulassungskosten für ab und Anmeldung sind erstattungsfähig. zum Nachweis heben sich bitte immer die Belege der Zulassungsstelle auf.
Oftmals rechnen die Assekuranzen einen Pauschalbetrag ab.
Muss ich auf telefonische Benachrichtigung durch die gegnerische Versicherung reagieren?
Sollten Sie einen Anruf von der gegnerischen Versicherung erhalten, sind Sie höflich und freundlich und bitten Sie den Anrufer in den alles angebotene schriftlich mitzuteilen. Vergeben Sie keine Aufträge am Telefon!
Europäischer Unfallbeteiligter ich habe einen Verkehrsunfall mit einem europäischen Ausländer.
Wird mein Schaden bezahlt?
Grundsätzlich ja sofern der Unfall im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland passiert ist.
Wie wird das Kennzeichen und das Kürzel des Landes zum Beispiel Niederlande gleich NL, Polen =PL, Italien=I, erfolgt die Regulierung durch das deutsche Büro Grüne Karte.
Ihr Rechtsbeistand, sowie ihr Sachverständiger werden sich in diesem Fall an das in Hamburg ansässige Büro Grüne Karte senden und den Schaden dort anmelden. Ihnen obliegt natürlich auch die Möglichkeit der selbständigen Durchführung.
Das deutsche Büro Grüne Karte teilt in den meisten Fällen einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Regulierer mit.
Geschieht der Unfall nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den Niederlanden, Polen, Italien oder einem anderen europäischen Land, so gelten immer die Rechte des jeweiligen Landes.
in diesen Fällen sollten Sie sich auf mein Anraten immer vorab informieren.
Denn grundsätzlich geht immer: Unfallort des jeweiligen Landes oder Schadensrecht des jeweiligen Landes.
Unser Rat: bei Auslandsunfällen oder Unfälle mit ausländischen beteiligt sollten sie immer einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Gute Verkehrs Anwälte führen mit Ihnen gerne ein kostenfreies Erstgespräch.
Steht es mir nach einem Verkehrsunfall frei Komma den Sachverständigen meiner Wahl zu beauftragen?
Und muss die Gegner Versicherung dies bezahlen?
Ihnen steht als Geschädigte nach einem Unfallschaden grundsätzlich die Hinzuziehung eines Sachverständigen ihrer Wahl nach dem deutschen Haftpflichtgesetz zu und bei Erstattung eines ordentlichen Gutachtens muss auch dieses von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden.
Freier und unabhängiger Sachverständiger: bei ihrer Wahl des Sachverständigen, sollten Sie immer darauf achten, dass es sich um einen freien und wirklich unabhängigen kfz Sachverständigen handelt.